7. Ergebnis Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rückerstattungsbetrag ist auf CHF 267.10 zu reduzieren. Aufgrund der Verrechnung dieses Betrags mit dem von der Vorinstanz rechtswidrig abgezogenen Betrag von CHF 240.00 verbleibt ein Rückerstattungsbetrag von CHF 27.10. 8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und