6.6.4 Aufgrund der teilweisen Abweisung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin für den Betrag von CHF 267.10 rückerstattungspflichtig. Eine (vorübergehende) Rückzahlung würde daher zu einem unnötigen Leerlauf führen. Ein solches Vorgehen erscheint nicht praktikabel. Deshalb kann aus prozessökonomischen Gründen vorliegend auf eine Rückabwicklung verzichtet werden.65 Der Betrag von CHF 240.00 ist vielmehr mit dem von der Beschwerdeführerin noch zurückzuerstattenden Betrag von CHF 267.10 zu verrechnen. Insgesamt verbleibt damit noch ein Betrag von CHF 27.10, welcher von der Beschwerdeführerin mittels einmaliger Verrechnung mit dem Grundbedarf der Vorinstanz zurückzuerstatten ist.