6.6.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 8. April 2021 zur Rückerstattung von CHF 801.25 verpflichtet und die Rückerstattung in neun Raten (zwei Raten à CHF 70.00, sechs Raten à CHF 100.00 sowie eine Rate à CHF 61.25) verfügt.63 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2021 weder allfällige Befreiungsgründe geprüft noch die festgesetzten Rückerstattungsmodalitäten begründet. Hinweise darauf ergeben sich sodann auch nicht aus den Vorakten oder der Beschwerdevernehmlassung.