den Grundbedarf von CHF 372.25 pro Monat angerechnet wird. Insgesamt stehen der Beschwerdeführerin somit monatlich CHF 372.25 zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen zur Verfügung (Art. 23 Abs. 1 SAFV). Aus dem Übertragungsbericht der C.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Alltag stark auf Unterstützung und Pflege durch die Tochter und den Sohn, die mit ihr in der Wohneinheit leben, angewiesen ist.61 Sie muss sich sodann regelmässig in ärztliche Behandlungen begeben und ist krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig.62 Demzufolge kann sie weder von einem Einkommensfreibetrag (Art. 29 SAFV) noch von Motivationszulagen (Art.