6.6.1 Vorliegend kommen insbesondere die Varianten der Unbilligkeit (Bst. c) und Unverhältnismässigkeit (Bst. d) in Frage. Die persönliche und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin präsentiert sich wie folgt: Die Beschwerdeführerin ist 65 Jahre alt und lebt zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Sohn sowie ihrem minderjährigen Enkelsohn in einer Wohnung, in der sie sich ein Zimmer mit ihrer Tochter teilt.60 Sie erhält eine monatliche AHV-Rente von CHF 101.00, die ihr an 59 vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung – Erläuterungen Bst. b 60 Übertragungsbericht C.___ Ziff. 3.3., 3.5.4. und 3.6., Vorakten