Die Beschwerdeführerin erweist sich damit hinsichtlich der Falschauszahlungen grösstenteils wenn auch nicht komplett als gutgläubig, womit die Voraussetzungen für eine vollständige Rückerstattung der Falschauszahlung nicht erfüllt sind. Nach dem Geschriebenen drängt sich eine Reduktion des Rückerstattungsbetrags im Umfang von zwei Dritteln, d.h. von CHF 534.15 auf.59