lichen Leistungen im Durchschnitt etwas höher ausfielen als bisher. Zudem hätte die Beschwerdeführerin bei genauer Prüfung des Unterstützungsbudgets auch feststellen können, dass ein anderer Betrag als Grundbedarf aufgeführt war. Allerdings kann von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, dass sie das Budget monatlich genau studiert um allfällige Fehler der Vorinstanz zu erkennen. Sie durfte vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass bei der Übertragung des Dossiers von der C.___ keine Fehler passieren und die Vorinstanz den korrekten Betrag ausbezahlt, nicht zuletzt da auf den Unterstützungsbudgets die Haushaltsgrösse jeweils korrekt mit «4» angegeben war. Es liegt letzt-