Dass die Beschwerdeführerin in einem Vierpersonenhaushalt wohnt, hat die Vorinstanz sodann in allen Unterstützungsbudgets der Perioden August bis Dezember 2020 korrekt aufgeführt, indem sie die Haushaltsgrösse jeweils mit «4» angegeben hat, jedoch gleichzeitig beim Grundbedarf den falschen Betrag für einen Zweipersonenhaushalt einsetzte.56 Aus diesen Umständen muss geschlossen werden, dass der Vorinstanz grundsätzlich bekannt war, dass die Beschwerdeführerin in einem Vierpersonenhaushalt wohnt, wovon auch die Beschwerdeführerin berechtigterweise ausgehen durfte. Es kann der Beschwerdeführerin mithin nicht vorgeworfen werden, sie hätte diese Tatsache verschwiegen.