Tochter und ihrem Sohn sowie ihrem minderjährigen Enkelsohn wohnt.54 Zudem musste der Vorinstanz aus ihren eigenen Akten bekannt sein, dass die Beschwerdeführerin an der gleichen Adresse wie ihre Tochter und ihr Sohn wohnt, da sie nebst der Beschwerdeführerin auch diese mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.55 Dass die Beschwerdeführerin in einem Vierpersonenhaushalt wohnt, hat die Vorinstanz sodann in allen Unterstützungsbudgets der Perioden August bis Dezember 2020 korrekt aufgeführt, indem sie die Haushaltsgrösse jeweils mit «4» angegeben hat, jedoch gleichzeitig beim Grundbedarf den falschen Betrag für einen Zweipersonenhaushalt einsetzte.56