6. Würdigung 6.1 Die Beschwerdeführerin fällt als vorläufig Aufgenommene48 in den Geltungsbereich des SAFG.49 Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, hat sie Anspruch auf Asylsozialhilfe.50 Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Dezember 2020 monatlich einen Grundbedarf von CHF 532.50 für einen Zweipersonenhaushalt ausgerichtet hat, obwohl sie in einem Vierpersonenhaushalt lebte und daher lediglich Anspruch auf CHF 372.25 pro Monat gehabt hätte.51 Die Auszahlung der Differenz von CHF 801.25 erfolgte somit ohne rechtliche Grundlage und fällt un-