Weil der Beschwerdeführerin vom 1. August 2020 bis am 31. Januar 2021 (recte: 31. Dezember 2020)46 fälschlicherweise ein zu hoher Ansatz ausbezahlt worden sei, seien der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Schulden in der Höhe von CHF 801.25 entstanden. Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG bestehe eine Rückerstattungspflicht für unrechtmässig bezogene Leistungen. Sie habe dem Neffen (recte: Sohn)47 der Beschwerdeführerin, E.___ , am 8. April 2021 in einer E-Mail über die Schulden informiert und die Verfügung angekündigt. Die Beschwerdeführerin habe dazu keine Stellung genommen. Aus diesem Grund sei sie davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit den Abzügen einverstanden sei.