den Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt (CHF 532.50) gemäss Art. 2 SADV ausbezahlt. Erst aufgrund der von der Vorinstanz am 5. Dezember 2020 initiierten Selbstdeklaration bezüglich der Haushaltsgrösse habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einem Vierpersonenhaushalt wohne. Ihr stehe somit gemäss Art. 2 SADV ein Grundbedarf in Höhe von monatlich CHF 372.25 zu. Die Beschwerdeführerin habe ihr den zuvor erhaltene zu hohe Grundbedarf nicht gemeldet.