Darum beantrage sie, dass ihr die Schulden erlassen würden. Sollte sie jedoch auch eine Mitschuld tragen, weil sie den Fehler der Vorinstanz nicht bemerkt habe, dann bitte sie darum, ihr wenigstens die Hälfte der Schulden zu erlassen. 5.3 Die Vorinstanz bringt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 9. Juni 2021 vor, sie habe der Beschwerdeführerin vom 1. August 2020 bis am 31. Januar 2021 (recte: 31. Dezember 2020)45 44 Art. 9 Abs. 2 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 20. Mai 2020 (EV AIG und AsylG; BSG 122.201) 45 Vgl. Unterstützungsbudgets vom 01.08.2020 bis 01.06.2021, Vorakten