5.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2021 aus, ihr Dossier sei von der C.___ an die Vorinstanz übergeben worden. Sie wisse nicht, was bei dieser Übergabe genau mitgeteilt worden sei, jedoch hätten sie sie immer als Familie zusammengelebt. Dies sei bekannt gewesen. Warum die Vorinstanz dies zu Beginn nicht gewusst habe, sei ihr nicht klar. Sie habe ihre Pflichten nicht verletzt, da sie die Situation nie verheimlicht habe. In der Selbstdeklaration sei alles ersichtlich und sie denke, auch im Übergabebericht der C.___ an die Vorinstanz sei dies ersichtlich.