Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert, die Integration gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (Art. 11c SHV). Entgegen der «kann»-Formulierung des Art. 43 Abs. 3 SHG handelt es sich nicht um einen Ermessenstatbestand.37 Die Härtefall-Regelung umschreibt Tatbestände, die sich auch allesamt über eine Zumutbarkeitsprüfung, wie sie das Verhältnismässigkeitsprinzip jedem staatlichen Handeln vorschreibt (Art. 5 Abs. 2 BV), erfassen liessen.38