Diese Regelung geht grundsätzlich dahin, dass die Sozialhilfebehörde vor Verfügungserlass nicht nur das Vorliegen eines Rückerstattungsgrunds prüft. Vielmehr hat sie die Voraussetzungen für eine Rückerstattung abzuklären, was die Prüfung allfälliger Befreiungsgründe – namentlich der Verzicht auf eine Rückerstattung in Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen – einschliesst.35 Nach der gesetzlichen Verfahrensregelung sind somit im Fall, dass es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommt, die verschiedenen Aspekte der Rückforderung – Rückforderungsgrund, Verzicht auf Rückerstattung und Rückerstattungsmodalitäten – in der Regel in ein und demselben Verfahren zu prüfen, welches in eine