Eine Gehörsverletzung ist nicht nur beachtlich, wenn sie gerügt wird. Art. 27 Abs. 2 KV verpflichtet alle Instanzen, bei ihrer Tätigkeit zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen. Jedenfalls eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen sind deshalb auf Beschwerde hin auch ohne entsprechende Rüge von Amtes wegen aufzugreifen, sofern die Umstände nicht auf einen Verzicht durch die benachteiligte Partei schliessen lassen.22