2. Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen. 3. Die Schulden seien zu erlassen. 4. Eventualiter seien die Schulden zu halbieren - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete, 8 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Zudem hat es explizit festgehalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. 7. Mit der Beschwerdevernehmlassung vom 9. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.