4. Mit Verfügung vom 8. April 2021 hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Dezember 2020 ein Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt (CHF 532.50) ausbezahlt worden sei. Da die Beschwerdeführerin in einem Vierpersonenhaushalt wohne, stehe ihr ein Grundbedarf von CHF 372.25 zu. Aufgrund des zu hohen Ansatzes, verfügte die Vorinstanz sodann eine Rückerstattung über CHF 801.25. Weiter verfügte sie zur Begleichung der Schuld von CHF 801.25 folgende Raten, die monatlich vom Grundbedarf abgezogen werden: 1. Rate fällig am 1. März 2021: CHF 70.00 2. Rate fällig am 1. April 2021: CHF 70.00