In einer weiteren E-Mail vom 8. April 2021 an D.___ sowie an E.___, Tochter und Sohn6 der Beschwerdeführerin, führte die Vorinstanz aus, dass sie auch der Beschwerdeführerin ein zu hoher Grundbedarf ausbezahlt habe, weshalb sie Abzüge im Unterstützungsbudget vornehmen müsse. Weiter stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Brief per Post in Aussicht.7