3. Per E-Mail vom 1. April 2021 erkundigte sich D.___, die Tochter5 der Beschwerdeführerin, bei der Vorinstanz nach dem Grund für die Abzüge bei ihrem eigenen Grundbedarf. Die Vorinstanz erklärte D.___ per E-Mail vom 6. April 2021, dass ihr ein zu hoher Grundbedarf ausbezahlt worden sei und kündigte eine schriftliche Verfügung in den nächsten Tagen an. In einer weiteren E-Mail vom 8. April 2021 an D.___ sowie an E.___, Tochter und Sohn6 der Beschwerdeführerin, führte die Vorinstanz aus, dass sie auch der Beschwerdeführerin ein zu hoher Grundbedarf ausbezahlt habe, weshalb sie Abzüge im Unterstützungsbudget vornehmen müsse.