8.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie ausgeführt, wird vorliegend darauf verzichtet, vom Beschwerdeführer Verfahrenskosten zu erheben. Mangels entsprechenden Rechtschutzinteresses ist das damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 8.4 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)