8.2 Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer unterliegt damit vollumfänglich und wird somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss ist bei Beschwerdeverfahren im Bereich der Asylsozialhilfe, grundsätzlich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und in solchen Verfahren im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG jeweils von einem «besonderen Grund» auszugehen. Entsprechend sind vorliegend vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben. Damit erübrigt es sich auch, die festgestellte Gehörsverletzung (vgl. Erwägung 3.4 hiervor) zu berücksichtigen.