verzögert werden. Die Frist ist daher an die Zustellung bzw. Eröffnung des vorliegenden Entscheids zu knüpfen. Der Beschwerdeführer hat nach dem Geschriebenen seine Unterkunft spätestens 28 Tage seit Eröffnung des vorliegenden Entscheids zu verlassen. Die Berechnung der Frist richtet sich nach Art. 41 ff. VRPG und beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen.