7.3 Dem Beschwerdeführer wurde ursprünglich eine Frist von 28 Tagen gesetzt, um die Unterkunft zu verlassen. Wie ausgeführt, ist diese Frist der Situation des Beschwerdeführers angemessen (vgl. Erwägung 6.2 hiervor). Vorliegend kann aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 73 Abs. 1 VRPG keine kürzere Frist gesetzt werden, auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens schliesslich viel länger in seiner Unterkunft bleiben konnte. Letzteres ist aber auf die ausnahmsweise erteilte aufschiebende Wirkung aufgrund der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz zurückzuführen und nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten.