Der Beschwerdeführer wusste bereits seit dem 25. Februar 2021, dass er seine Unterkunft verlassen muss. Die individuelle Situation des Beschwerdeführers wird durchaus berücksichtigt, indem eine relativ lange Frist von 28 Tagen gesetzt wurde. Das gibt dem Beschwerdeführer genügend Zeit, sich und seine Behandlung zu organisieren. Den Umzug von den Therapie-Fortschritten abhängig zu machen würde indessen dem Sinn und Zweck des SAFG widersprechen, wonach ein öffentliches Interesse darin besteht, die Rechtsfolgen gemäss Art. 82 Abs. 1