Zudem hat sie die mögliche Vulnerabilität des Beschwerdeführers in ihren Entscheid einfliessen lassen und das Ausschlussdatum erst nach Rücksprache mit dem ABEV definiert, obwohl die diesbezüglichen Vorbringen erst beim Antrag auf Nothilfe zu hören sind.23 Selbst wenn eine Kollektivunterkunft aufgrund der unbestrittenen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nicht zumutbar wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft. Der Beschwerdeführer wusste bereits seit dem 25. Februar 2021, dass er seine Unterkunft verlassen muss.