6. Würdigung 6.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesenen. Die Ausreisefrist des Beschwerdeführers wurde gemäss unwidersprochenen Angaben der Vorinstanz vom SEM auf den 10. März 2021 angesetzt. Folglich muss der Beschwerdeführer aus der Asylsozialhilfe ausgeschlossen werden (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Wie ausgeführt, kommt der Vorinstanz bezüglich des Ausschlusses kein Entschliessungsermessen zu. Hingegen muss die Frist zum Verlassen der Unterkunft gemäss Art. 38 Abs. 2 SAFG angemessen sein.