Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Art. 45 Abs. 2 AsylG). Im Grundsatz müssen Personen mit angesetzter Ausreisefrist die Unterkünfte mit Ablauf der Ausreisefrist verlassen (Art. 47 SAFV20). Familien mit schulpflichtigen Kindern müssen die Unterkünfte ausnahmsweise erst am ersten Tag der Schulferien verlassen, die auf den Ablauf der Ausreisefrist folgen (Art. 48 SAFV). Die Frist muss angemessen sein, womit der zuständigen Stelle beim Ansetzen einen gewissen Ermessensspielraum zukommt.