Zu beachten sei auch, dass sich die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers kaum in kurzer Zeit verbessern werde. Eine allfällige Erstreckung der Frist hätte folglich nicht um Tage, sondern eher um Monate oder noch länger zu erfolgen. Damit würden Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vereitelt und es liege insbesondere auch keine Situation vor, die sich mit den im Informationsschreiben der GSI aufgeführten Fallkonstellationen, in welchen eine Erstreckung der Frist zu erfolgen habe, vergleichen liesse. Allfällige weitere Gründe, welche gegen die Aufgabe der Unterkunft sprechen würden, seien nicht ersichtlich und seien vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht worden.