Die Begleitung durch seine Therapeutin sei auch ausserhalb der aktuellen Unterkunft gewährleistet. Zwar treffe es zu, dass eine eigene Wohnung für den Beschwerdeführer idealer wäre, aber auch im Hinblick auf die baldige (rechtskräftig entschiedene) Wegweisung aus der Schweiz werde eine «ideale» Unterbringung in Kürze ohnehin nicht mehr möglich sein. Es sei deshalb vermutlich auch methodisch sinnvoller, wenn er den Wechsel in eine Kollektivunterkunft bereits jetzt mache, zu einem Zeitpunkt, in dem er 14 Amt für Bevölkerungsdienste