Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Wie seine behandelnde Psychiaterin geltend mache, sei die Unterbringung in einem lärmarmen Einzelzimmer dringend indiziert, was einen Verbleib in der aktuellen Wohnung bedinge. Der Beschwerdeführer selber beantrage, dass der Umzug erst erfolge, wenn er in der Therapie Fortschritte gemacht habe. Die Vorinstanz anerkenne die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers. Die psychische Erkrankung führe vorliegend aber nicht dazu, dass die Frist für das Verlassen der Unterkunft nicht zumutbar gewesen wäre.