Um der besonderen Verletzlichkeit der betroffenen Person gerecht zu werden, bedürfe es beim Wechsel in die Nothilfestrukturen aber eines koordinierten Vorgehens. Unabhängig von der Unterbringungsform habe der regionale Partner in diesen Fällen das ABEV umgehend nach Kenntnisnahme von der Rechtskraft des negativen Asylentscheids zu informieren und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Es sei mit dem ABEV zu klären, ob die besonders verletzliche Person im Rahmen der Nothilfe vorläufig in der Unterbringung verbleiben könne oder nicht.