3.4 Der Beschwerdeinstanz steht vorliegend volle Kognition zu (Art. 66 VRPG ).13 Der Beschwerdeführer konnte sich einerseits im Rahmen der Beschwerde äussern. Andererseits liess er seine Gelegenheit zur Replik unbenutzt verstreichen. Die Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers kann daher im vorliegenden Verfahren ohne Nachteil für den Beschwerdeführer geheilt werden, wird jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein.