3.3 Im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung vom 2. Juni 2021 hat sich die Vorinstanz schliesslich eingehend zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und der Angemessenheit des Frist geäussert. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen näher darauf eingegangen.