Vorab ist unklar, ob und wie sich der Beschwerdeführer geäussert hat. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar Ausführungen zum Sachverhalt gemacht und dargelegt, auf welche gesetzlichen Grundlagen sie sich stützt, jedoch hat sie sich nicht im Einzelnen mit der Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft auseinandergesetzt. Eine Begründung, weshalb die Frist zum Verlassen der Unterkunft per 12. Mai 2021 festgelegt wurde, fehlt mithin völlig. Ein pauschaler Verweis «aus den oben genannten Gründen» stellt keine tatsächliche Begründung dar und erfüllt die Anforderungen an die Begründungspflicht bei weitem nicht.