Ohne sich mit den allfälligen Vorbringen des Beschwerdeführers in irgendeiner Form auseinanderzusetzen, hat die Vorinstanz im nächsten Absatz die Frist zum Verlassen der Unterkunft «aus oben genannten Gründen» per 12. Mai 2021 festgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde zwar offenbar das rechtliche Gehör gewährt – allerdings ist die verfügende Behörde nach dem Geschriebenen verpflichtet, sich im Rahmen der Begründung auch tatsächlich mit den mutmasslichen Vorbringen des Verfügungsadressaten auseinanderzusetzen. Dies ist vorliegend unterblieben. Vorab ist unklar, ob und wie sich der Beschwerdeführer geäussert hat.