3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. 2.5 folgendes festgehalten: «Ihnen ist am 14.04.2021 mündlich das rechtliche Gehör zur Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft gewährt worden.» Ohne sich mit den allfälligen Vorbringen des Beschwerdeführers in irgendeiner Form auseinanderzusetzen, hat die Vorinstanz im nächsten Absatz die Frist zum Verlassen der Unterkunft «aus oben genannten Gründen» per 12. Mai 2021 festgelegt.