3. Verletzung rechtliches Gehör 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV9 sowie Art. 26 Abs. 2 KV10 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie und dient der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im kantonalen Verwaltungsverfahren kommen diesbezüglich zudem die Normen des Art. 21 ff. VRPG zur Anwendung.11 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtstellung Betroffenen sorgfältig prüft