6. Die Vorinstanz akzeptiert in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 2. Juni 2021 explizit die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde. In der Sache selber beantragt sie einerseits sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und andererseits ausdrücklich, dass ein Auszug aus der Unterkunft an der [Adresse] innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheides zu erfolgen habe. 7. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2021 hat das Rechtsamt der Beschwerde vom 27. April 2021 von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem hat es dem Beschwerdeführer ausdrücklich ein Replikrecht eingeräumt.