5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete,3 hat aufgrund einer erheblichen Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Mai 2021 der Beschwerde vom 27. April 2021 von Amtes wegen superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem hat das Rechtsamt die Vorakten eingeholt und die Vorinstanz aufgefordert, im Rahmen ihrer Beschwerdevernehmlassung die Entscheidgründe zur Ange-