1. A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ist am 28. November 2015 in die Schweiz eingereist und hat ein Asylgesuch gestellt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat mit Entscheid vom 10. Oktober 2019 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 2. Februar 2021 durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.1 In der Folge hat das SEM eine Ausreisefrist bis am 10. März 2021 gesetzt.2 2. Gestützt auf den rechtskräftigen Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2021 hat B.___ (fortan: Vorinstanz) am 25. Februar 2021 folgendes verfügt: