Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2021.GSI.1228 / stm Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2021 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer gegen B.___ Vorinstanz betreffend Frist zum Verlassen der Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 14. April 2021) 1/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1228 I. Sachverhalt 1. A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ist am 28. November 2015 in die Schweiz eingereist und hat ein Asylgesuch gestellt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat mit Entscheid vom 10. Ok- tober 2019 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 2. Februar 2021 durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.1 In der Folge hat das SEM eine Ausreisefrist bis am 10. März 2021 gesetzt.2 2. Gestützt auf den rechtskräftigen Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Feb- ruar 2021 hat B.___ (fortan: Vorinstanz) am 25. Februar 2021 folgendes verfügt: 1. A.___ hat die Unterkunft [Adresse] bis am 11.03.2021 zu verlassen. 2. Aufgrund von Kapazitätsengpässen in den Rückkehrzentren des ABEV wird der Voll- zug von Ziffer 1 vorläufig ausgesetzt. Herrn A.___ wird vorläufig der Verbleib in der aktuellen Unterkunft erlaubt. 3. lst der Transfer in ein Rückkehrzentrum wieder möglich, ist dieser frühestmöglich, aber im Minimum 14 Tage im Voraus anzukündigen. 4. Ab 11.03.2021 gilt der Ausschluss von der Sozialhilfe und es besteht nur noch ein Anspruch auf Nothilfe. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Am 14. April 2021 hat die Vorinstanz schliesslich folgendes verfügt: 1. Herr A.___ hat die Unterkunft [Adresse] am 12.05.2021 zu verlassen. 4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 27. April 2021 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben und die Neuanset- zung der verfügten Frist sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete,3 hat aufgrund einer erheblichen Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 6. Mai 2021 der Beschwerde vom 27. April 2021 von Amtes wegen superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem hat das Rechtsamt die Vorakten eingeholt und die Vor- instanz aufgefordert, im Rahmen ihrer Beschwerdevernehmlassung die Entscheidgründe zur Ange- 1 Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 2. Juni 2021 2 Vgl. angefochtene Verfügung vom 14. April 2021. Ziff. 1.1. 3 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121; Version in Kraft bis 31. Juli 2021) 2/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1228 messenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft ausführlich darzulegen. Zudem wurde ihr Gele- genheit gegeben, sich zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Amtes wegen zu äussern. 6. Die Vorinstanz akzeptiert in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 2. Juni 2021 explizit die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde. In der Sache selber beantragt sie einerseits sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und andererseits ausdrücklich, dass ein Auszug aus der Unterkunft an der [Adresse] innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des vorlie- genden Beschwerdeentscheides zu erfolgen habe. 7. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2021 hat das Rechtsamt der Beschwerde vom 27. April 2021 von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem hat es dem Beschwerdeführer ausdrücklich ein Replikrecht eingeräumt. 8. Der Beschwerdeführer hat sich weder innert Frist noch bis zum heutigen Zeitpunkt verneh- men lassen. 9. Mit der Reorganisation der GSI per 1. August 2021 wurde das Rechtsamt in das General- sekretariat überführt. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Beschwer- deentscheiden erfolgt daher neu durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariats (Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI4 i.V.m. Art. 14a DelDV GSI5). Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 SAFG6). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 14. April 2021. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 27. April 2021 zuständig. 4 Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi- rektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) 5 Direktionsverordnung vom 17. Januar 2001 über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und In- tegrationsdirektion (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2). 6 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 3/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1228 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG7 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 SAFG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegen- stand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Par- teien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfah- rens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Streitgegen- standes liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.8 2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 14. April 2021. In dieser hat sie verfügt, dass der Beschwerdeführer seine Unterkunft per 12. Mai 2021 zu verlassen hat. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Frist zum Verlassen der Unterkunft sei nicht angemes- sen. Hingegeben ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seine Unterkunft grundsätzlich verlassen muss. Streitgegenstand und damit zu prüfen bleibt damit die Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft. 3. Verletzung rechtliches Gehör 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV9 sowie Art. 26 Abs. 2 KV10 haben die Parteien Anspruch auf recht- liches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie und dient der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im kantonalen Verwaltungsverfahren kommen diesbe- züglich zudem die Normen des Art. 21 ff. VRPG zur Anwendung.11 Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtstellung Betroffenen sorgfältig prüft 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 12 ff. sowie Daum, Art. 20a N. 5 ff. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 10 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 11 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 1 f. 4/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1228 und beim Entscheid berücksichtigt. Darauf folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Den Umfang der Begründung bestimmt in erster Linie das kantonale Recht. Nach berni- schem Verfahrensrecht muss eine Verfügung dementsprechend ausdrücklich die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt, enthalten (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begrün- dung eines Verwaltungsakts muss nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Das ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde kann sich zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, jedoch muss sich aus der Gesamtheit der Begründung ergeben, weshalb sie einem Parteistandpunkt nicht folgen konnte. Je komplexer oder umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker ein Verwaltungsakt in die indivi- duellen Rechte eingreift und je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist, desto ausführli- cher und differenzierter muss auch die Begründung ausfallen. Der Entscheid über eine umstrittene Ausnahme verlangt mehr Begründungsaufwand als ein unbestrittenes Gesuch. Die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die Ermessensbetätigung müssen so erklärt werden, dass sie nachvollziehbar sind. Einschneidende oder stark belastende Verwaltungsakte bedürfen einer sorgfäl- tigen Begründung, namentlich wenn sie Strafcharakter haben oder sich auf die wirtschaftliche Existenz auswirken. Weicht die Behörde von den Angaben einer betroffenen Person in einem Gesuch oder einer Selbstdeklaration ab, so ist sie dafür eine Erklärung schuldig. Ist der Sachverhalt umstritten, hat die Behörde anzugeben, wie sie die Beweislage gewürdigt und auf welche Darstellung sie abgestellt hat. Ungenügend oder gar nicht begründete Verwaltungsakte sind nicht nichtig, sondern anfechtbar. Grundsätzlich führt eine Verletzung der Begründungspflicht, die zugleich einen Verstoss gegen den Gehörsanspruch bedeutet, zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Insbesondere wenn es darum geht, unterlassene Abklärungen, Prüfungen und Gewichtungen erstmals vorzunehmen bzw. nachzuholen, ist die Rückweisung die Regel. Das (erstmalige) Ausschöpfen eines relativ erheblichen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraums ist im Allgemeinen ebenfalls Sache der verfügenden Be- hörde und nicht der Rechtsmittelinstanz. Nach der bundesgerichtlichen und der verwaltungsgerichtli- chen Praxis kann eine Gehörsverletzung jedoch von der oberen Instanz geheilt werden, wenn dieser hinsichtlich der interessierenden Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt. Für die Betroffe- nen darf daraus kein Nachteil resultieren. Werden die Entscheidgründe erst im Rechtsmittelverfahren ausführlich dargelegt, kann dies ein Recht auf Replik begründen. Eine mangelhafte Begründung kann ferner im Kostenpunkt berücksichtigt werden.12 12 Daum, a.a.O., Art. 52 Nrn. 6 ff., mit Hinweisen; BGer Urteil 6P.55/2001/6S.267/2001 vom 26.6.2001 E. 1a mit Hin- weisen; BGE 133 I 270 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2 5/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1228 3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. 2.5 folgendes fest- gehalten: «Ihnen ist am 14.04.2021 mündlich das rechtliche Gehör zur Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft gewährt worden.» Ohne sich mit den allfälligen Vorbringen des Beschwer- deführers in irgendeiner Form auseinanderzusetzen, hat die Vorinstanz im nächsten Absatz die Frist zum Verlassen der Unterkunft «aus oben genannten Gründen» per 12. Mai 2021 festgelegt. Dem Be- schwerdeführer wurde zwar offenbar das rechtliche Gehör gewährt – allerdings ist die verfügende Behörde nach dem Geschriebenen verpflichtet, sich im Rahmen der Begründung auch tatsächlich mit den mutmasslichen Vorbringen des Verfügungsadressaten auseinanderzusetzen. Dies ist vorliegend unterblieben. Vorab ist unklar, ob und wie sich der Beschwerdeführer geäussert hat. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar Ausführungen zum Sachverhalt gemacht und dar- gelegt, auf welche gesetzlichen Grundlagen sie sich stützt, jedoch hat sie sich nicht im Einzelnen mit der Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft auseinandergesetzt. Eine Begründung, weshalb die Frist zum Verlassen der Unterkunft per 12. Mai 2021 festgelegt wurde, fehlt mithin völlig. Ein pauschaler Verweis «aus den oben genannten Gründen» stellt keine tatsächliche Begründung dar und erfüllt die Anforderungen an die Begründungspflicht bei weitem nicht. 3.3 Im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung vom 2. Juni 2021 hat sich die Vorinstanz schliesslich eingehend zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und der Angemessenheit des Frist geäussert. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen näher darauf eingegangen. 3.4 Der Beschwerdeinstanz steht vorliegend volle Kognition zu (Art. 66 VRPG ).13 Der Beschwer- deführer konnte sich einerseits im Rahmen der Beschwerde äussern. Andererseits liess er seine Ge- legenheit zur Replik unbenutzt verstreichen. Die Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerde- führers kann daher im vorliegenden Verfahren ohne Nachteil für den Beschwerdeführer geheilt wer- den, wird jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. 4. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 27. April 2021 zusammengefasst vor, er leide an Kopfschmerzen, habe psychische Probleme und sei deswegen in Behandlung. Er habe zudem Schlafprobleme und erwache mehrmals pro Nacht aufgrund von schlimmen Albträumen. Sein Zustand habe sich seit dem Bundesverwaltungsgerichtsentscheid zu seinem Asylgesuch stark ver- schlechtert. Es sei daher nicht zumutbar, in ein Rückkehrzentrum mit Mehrbettzimmern umzuziehen. Es sei dort nicht ruhig und seine psychische Situation werde sich weiter verschlechtern. Er beantrage aus diesen Gründen, die Frist zum Verlassen der Wohnung neu anzusetzen. Die Frist sei nur dann angemessen im Sinne von Art. 38 SAFG, wenn sie es ihm erlaube, vor dem Verlassen der Wohnung 13 Vgl. auch Erwägung 1.4 hiervor 6/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1228 in seiner Therapie so viel Fortschritte zu machen, dass ein Umzug in ein Rückkehrzentrum zumutbar sei. 4.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 2. Juni 2021 insbesondere fest, dass die Frage der Notwendigkeit der fortgesetzten individuellen Unterbringung aufgrund besonderer Verletzlichkeit nicht vom regionalen Partner bewilligt werden könne, sondern in die Kompetenz des ABEV14 falle. Um der besonderen Verletzlichkeit der betroffenen Person gerecht zu werden, bedürfe es beim Wechsel in die Nothilfestrukturen aber eines koordinierten Vorgehens. Unabhängig von der Unterbringungsform habe der regionale Partner in diesen Fällen das ABEV umgehend nach Kennt- nisnahme von der Rechtskraft des negativen Asylentscheids zu informieren und die weitere Vorge- hensweise zu besprechen. Es sei mit dem ABEV zu klären, ob die besonders verletzliche Person im Rahmen der Nothilfe vorläufig in der Unterbringung verbleiben könne oder nicht. Die Vorinstanz führe deshalb monatlich einen telefonischen Austausch mit dem ABEV durch und bespreche die Aus- schlüsse aus den Unterkünften, um ein koordiniertes Vorgehen sicherzustellen. Der Beschwerdefüh- rer sei bereits am 25. Februar 2021 per eingeschriebene Verfügung schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass nach Ablauf der Ausreisefrist vom 10. März 2021 der Ausschluss aus der Asylso- zialhilfe und zu einem späteren Zeitpunkt der Ausschluss aus der Unterkunft erfolgen werde. Dabei sei der Beschwerdeführer ebenfalls schriftlich darüber informiert, dass ein Ausschluss aus der Unter- kunft zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert und innerhalb von 14 Tagen umgesetzt werde. Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Wie seine behandelnde Psychiaterin geltend mache, sei die Unterbringung in einem lärmarmen Einzelzimmer dringend indi- ziert, was einen Verbleib in der aktuellen Wohnung bedinge. Der Beschwerdeführer selber beantrage, dass der Umzug erst erfolge, wenn er in der Therapie Fortschritte gemacht habe. Die Vorinstanz an- erkenne die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers. Die psychische Erkrankung führe vorliegend aber nicht dazu, dass die Frist für das Verlassen der Unterkunft nicht zumutbar ge- wesen wäre. Der Beschwerdeführer sei jung und sei sich den Aufenthalt in Kollektivunterkünften inso- weit gewohnt, als er bereits während dem Asylverfahren während vier Jahren in einer Kollektivunter- kunft gewohnt habe. Eine Therapie betreffend seine posttraumatische Belastungsstörung habe er of- fenbar erst Mitte März 2021 begonnen, zu einem Zeitpunkt, als sich die Umplatzierung in eine Kollek- tivunterkunft bereits abgezeichnet habe. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, dass er in das Rück- kehrzentrum umziehe und sich dabei von seiner Therapeutin engmaschig begleiten lasse. Die Beglei- tung durch seine Therapeutin sei auch ausserhalb der aktuellen Unterkunft gewährleistet. Zwar treffe es zu, dass eine eigene Wohnung für den Beschwerdeführer idealer wäre, aber auch im Hinblick auf die baldige (rechtskräftig entschiedene) Wegweisung aus der Schweiz werde eine «ideale» Unterbrin- gung in Kürze ohnehin nicht mehr möglich sein. Es sei deshalb vermutlich auch methodisch sinnvoller, wenn er den Wechsel in eine Kollektivunterkunft bereits jetzt mache, zu einem Zeitpunkt, in dem er 14 Amt für Bevölkerungsdienste 7/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1228 von seiner Therapeutin noch begleitet werden könne und möglicherweise auch Seitens des Rückkehr- zentrums Möglichkeiten beständen, eine möglichst ruhiges Zimmer zu organisieren. Zu beachten sei auch, dass sich die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers kaum in kurzer Zeit verbessern werde. Eine allfällige Erstreckung der Frist hätte folglich nicht um Tage, sondern eher um Monate oder noch länger zu erfolgen. Damit würden Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vereitelt und es liege insbesondere auch keine Situation vor, die sich mit den im Informationsschreiben der GSI aufgeführten Fallkonstellationen, in welchen eine Erstreckung der Frist zu erfolgen habe, ver- gleichen liesse. Allfällige weitere Gründe, welche gegen die Aufgabe der Unterkunft sprechen würden, seien nicht ersichtlich und seien vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht worden. 5. Rechtliche Grundlagen 5.1 Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist ange- setzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG15). Im SAFG wird dazu festgehalten, dass Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Aus- reisefrist angesetzt worden und bei denen die Frist gemäss Absatz 2 abgelaufen ist, Kollektivunter- künfte oder individuelle Unterkünfte verlassen müssen (Art. 38 Abs. 1 SAFG). Die für die Unterbrin- gung zuständige Stelle setzt ihnen dazu eine angemessene Frist (Art. 38 Abs. 2 SAFG). Mit Ablauf dieser Frist erfolgt der Ausschluss aus der Sozialhilfe, und bei Bedürftigkeit entsteht ein Anspruch auf Nothilfe (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a EG AIG und AsylG16). 5.2 Der Ausschluss aus der Sozialhilfe ergibt sich verpflichtend und direkt aus dem AsylG; es bedarf weder einer eigenständigen kantonalen gesetzlichen Grundlage noch einer Verfügung im Ein- zelfall.17 Weil der Sozialhilfestopp eine gesetzliche Folge der Rechtskraft des Wegweisungsentschei- des ist, handelt es sich hier um eine nicht anfechtbare Handlungsanordnung. Diese ist auch nicht mit der Begründung anfechtbar, dass die betroffene Person verletzlich ist. Vielmehr hat die betroffene Person beim Antrag auf Nothilfe geltend zu machen, dass ihrer Verletzlichkeit bei der Ausrichtung der Nothilfe Rechnung getragen wird.18 Bei besonders verletzlichen Personen werden die Nothilfeleistun- gen individuell aufgrund der besonderen Bedürfnisse festgelegt, namentlich im Bereich der Unterbrin- gung und der Betreuung (Art. 17 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die diesbezügliche Zuständigkeit liegt indessen nicht mehr bei der Vorinstanz, sondern beim ABEV (Art. 6 EV AIG und AsylG19). 15 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 16 Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) 17 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2020 vom 9. Juni 2020 E. 5.2.2. 18 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 8. Mai 2019 zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG), Erläuterungen zu Artikel 38 Absatz 1, S. 35 19 Einführungsverordnung 20. Mai 2020 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG; BSG 122.201) 8/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1228 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Ta- gen anzusetzen (Art. 45 Abs. 2 AsylG). Im Grundsatz müssen Personen mit angesetzter Ausreisefrist die Unterkünfte mit Ablauf der Ausreisefrist verlassen (Art. 47 SAFV20). Familien mit schulpflichtigen Kindern müssen die Unterkünfte ausnahmsweise erst am ersten Tag der Schulferien verlassen, die auf den Ablauf der Ausreisefrist folgen (Art. 48 SAFV). Die Frist muss angemessen sein, womit der zuständigen Stelle beim Ansetzen einen gewissen Ermessensspielraum zukommt. Nur dieser Teil des Ausschlusses aus der Asylsozialhilfe bzw. aus den Unterkünften ist im Sinne einer Verfügung anfecht- bar und dies nur mit der Begründung, die Frist sei nicht angemessen.21 6. Würdigung 6.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesenen. Die Ausreise- frist des Beschwerdeführers wurde gemäss unwidersprochenen Angaben der Vorinstanz vom SEM auf den 10. März 2021 angesetzt. Folglich muss der Beschwerdeführer aus der Asylsozialhilfe ausge- schlossen werden (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Wie ausgeführt, kommt der Vorinstanz bezüglich des Ausschlusses kein Entschliessungsermessen zu. Hingegen muss die Frist zum Verlassen der Unter- kunft gemäss Art. 38 Abs. 2 SAFG angemessen sein. 6.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 14. April 2021 die Frist zum Verlassen der Unterkunft auf den 12. Mai 2021 angesetzt. Damit beträgt die Frist 28 Tage, ist länger als die in der Verfügung vom 25. Februar 2021 vorgesehenen 14 Tage und bewegt sich im oberen Bereich der in der Praxis üblichen und auch gesetzlich vorgesehen Frist.22 Zudem hat sie die mögliche Vulnerabilität des Be- schwerdeführers in ihren Entscheid einfliessen lassen und das Ausschlussdatum erst nach Rückspra- che mit dem ABEV definiert, obwohl die diesbezüglichen Vorbringen erst beim Antrag auf Nothilfe zu hören sind.23 Selbst wenn eine Kollektivunterkunft aufgrund der unbestrittenen psychischen Erkran- kung des Beschwerdeführers nicht zumutbar wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft. Der Beschwerdeführer wusste bereits seit dem 25. Feb- ruar 2021, dass er seine Unterkunft verlassen muss. Die individuelle Situation des Beschwerdeführers wird durchaus berücksichtigt, indem eine relativ lange Frist von 28 Tagen gesetzt wurde. Das gibt dem Beschwerdeführer genügend Zeit, sich und seine Behandlung zu organisieren. Den Umzug von den Therapie-Fortschritten abhängig zu machen würde indessen dem Sinn und Zweck des SAFG wider- sprechen, wonach ein öffentliches Interesse darin besteht, die Rechtsfolgen gemäss Art. 82 Abs. 1 20 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 21 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 8. Mai 2019 zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG), Erläuterungen zu Artikel 38 Absatz 1, S. 35 22 Vgl. «sieben bis dreissig Tage» gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. Art. 47 SAFV 23 Vgl. Erwägung 5.2 hiervor 9/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1228 Satz 2 AsylG möglichst zeitnah umzusetzen und die Strukturen des Asylbereichs zu entlasten. 24 Zu- dem liegt keine Prognose vor, in welchem Zeitraum eine Verbesserung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zu erwarten wäre. Eine Erstreckung der Frist auf unbestimmte Zeit ist ausge- schlossen. Eine Verlängerung dieser Frist ist ebenfalls nicht angezeigt, zumal aufgrund der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frist bereits faktisch verlängert wurde. Die Frist zum Verlas- sen der Unterkunft ist nach dem Geschriebenen insgesamt angemessen. 6.3 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Neue Frist zum Verlassen der Unterkunft 7.1 Mit Abweisung der vorliegenden Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Ap- ril 2021 bestätigt. Damit muss der Beschwerdeführer seine Unterkunft grundsätzlich rückwirkend per 12. Mai 2021 verlassen. Diese Frist ist aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und der er- teilten aufschiebenden Wirkung zwischenzeitlich unbenutzt verstrichen. Das bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer seine Unterkunft umgehend verlassen muss. Vielmehr muss eine neue Frist gesetzt werden. Um das Verfahren nicht unnötig zu verzögern, ist es angezeigt, dass vorliegend die Beschwerdeinstanz eine neue Frist setzt und das Verfahren diesbezüglich nicht an die Vorinstanz zurückweist. Diese Frist muss entsprechend den Vorgaben von Art. 38 Abs. 2 SAFG angemessen sein. 7.2 Die Vorinstanz beantragt, dass ein Auszug aus der Unterkunft innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheides zu erfolgen habe. 7.3 Dem Beschwerdeführer wurde ursprünglich eine Frist von 28 Tagen gesetzt, um die Unter- kunft zu verlassen. Wie ausgeführt, ist diese Frist der Situation des Beschwerdeführers angemessen (vgl. Erwägung 6.2 hiervor). Vorliegend kann aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 73 Abs. 1 VRPG keine kürzere Frist gesetzt werden, auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens schliesslich viel länger in seiner Unterkunft bleiben konnte. Letzteres ist aber auf die ausnahmsweise erteilte aufschiebende Wirkung aufgrund der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz zurückzuführen und nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten. Es ist daher eine Frist von 28 Tagen zu setzen. Die Frist an die Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheids zu knüpfen, wie von der Vorinstanz beantragt, scheint indessen nicht praktikabel und auch nicht im Sinne des Gesetzes: Einer Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid käme wiederum von Ge- setzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 38 Abs. 4 SAFG). Wenn die Frist zum Ver- lassen der Unterkunft nun von der Rechtskraft abhängig wäre, könnte das Verlassen der Unterkunft im Widerspruch zur fehlenden aufschiebenden Wirkung bereits durch das Erheben einer Beschwerde 24 Vortrag des Regierungsrates zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Ein- führungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG), Erläuterungen zu Art. 38 Abs. 4 SAFG, S. 35 10/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1228 verzögert werden. Die Frist ist daher an die Zustellung bzw. Eröffnung des vorliegenden Entscheids zu knüpfen. Der Beschwerdeführer hat nach dem Geschriebenen seine Unterkunft spätestens 28 Tage seit Eröffnung des vorliegenden Entscheids zu verlassen. Die Berechnung der Frist richtet sich nach Art. 41 ff. VRPG und beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen. 8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV25). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 8.2 Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer unterliegt damit voll- umfänglich und wird somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss ist bei Beschwerdeverfahren im Bereich der Asylsozialhilfe, grundsätzlich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und in solchen Verfahren im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG jeweils von einem «besonderen Grund» auszugehen. Entsprechend sind vorliegend vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. Damit erübrigt es sich auch, die festgestellte Gehörsverletzung (vgl. Erwägung 3.4 hiervor) zu berücksichtigen. 8.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie aus- geführt, wird vorliegend darauf verzichtet, vom Beschwerdeführer Verfahrenskosten zu erheben. Man- gels entsprechenden Rechtschutzinteresses ist das damit das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschrei- ben. 8.4 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 11/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1228 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 27. April 2021 wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Unterkunft «[Adresse]» spätestens 28 Tage seit Eröff- nung des vorliegenden Entscheids zu verlassen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 5. Parteientschädigung wird keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 12/12