4. Ergebnis Die Beschwerde vom 20. April 2021 erweist sich nach dem Geschriebenen als unbegründet: Angesichts der Höhe des Saldos des Schwankungsfonds verfügt die Beschwerdeführerin über hinreichende finanzielle Eigenmittel, um die Betriebskosten für elf zusätzliche Plätze im Jahr 2021 zu decken. Somit hat die Vorinstanz in Anwendung der massgebenden Normen und des Subsidiaritätsprinzips die Finanzierung der Plätze zu Recht verweigert.