Darin ist keine Praxisänderung zu erblicken, wie die Beschwerdeführerin zu meinen scheint: Die Obergrenze des Schwankungsfonds und die allfällige Rückzahlungspflicht richtet sich noch immer nach den jährlich publizierten Erläuterungen zur «Angemessenen Berücksichtigung der Rückstellungen im Schwankungsfonds bei der Bemessung von Staatsbeiträgen». Für die Gewährung eines Staatsbeitrags sind hingegen nach wie vor die gesetzlichen Bestimmungen massgebend (vgl. oben E. 2.5).