Der Vorinstanz ist zusammengefasst somit beizupflichten, dass die Erläuterungen «Angemessene Berücksichtigung der Rückstellungen im Schwankungsfonds bei der Bemessung von Staatsbeiträgen» vorliegend keine Anwendung finden. Vielmehr sind die «Erläuterungen zur Beurteilung der Finanzierunganträge der Einrichtungen und Organisationen» bzw. die gesetzlich anwendbaren Bestimmungen massgebend. Darin ist keine Praxisänderung zu erblicken, wie die Beschwerdeführerin zu meinen scheint: