Für die vorliegend interessierende Frage wiederholen die Erläuterungen somit nur, was gesetzlich bereits geregelt ist: Die Betriebskosten werden vom Kanton nur soweit übernommen, als dass sie nicht mit den Eigenmitteln gedeckt werden können. 14 Vgl. vorinstanzliche Vernehmlassung, Ziff. 2.3 15 Vgl. unpaginierte Vorakten: Erläuterungen zur Beurteilung der Finanzi erungsanträge der Einrichtungen und Organi- sationen