In diesem Zusammenhang führt die Vorinstanz aus, dass die Beurteilung für eine zusätzliche Finanzierung nach den «Erläuterungen zur Beurteilung der Finanzierungsanträge der Einrichtungen und Organisationen» erfolge.14 In diesen Erläuterungen wird festgehalten, dass zusätzliche Mittel, welche den bisherigen Umfang der Betriebskosten übersteigen und nicht durch gebundene Eigenmittel (Rückstellungen aus Überdeckungen, sog. Schwankungsfonds sowie nicht zweckgebundene Spenden und Legate) finanziert werden können, unter gewissen Voraussetzungen zugesprochen werden.15 Für die vorliegend interessierende Frage wiederholen die Erläuterungen somit nur, was gesetzlich bereits geregelt ist: