Wie die Vorinstanz zutreffenderweise ausführt, wird in den genannten Erläuterungen die Obergrenze der Rückstellungen im Schwankungsfonds bestimmt und die allfällige Rückzahlungspflicht geregelt. Die Erläuterungen äussern sich indessen nicht dazu, ob und in welcher Höhe die Vorinstanz – trotz vorhandenen Mitteln im Schwankungsfonds – Staatsbeiträge zu sprechen hat. Dies bestimmt sich einzig nach den anwendbaren Normen (vgl. oben E. 2.5). Damit kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich bei der Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin auf die genannten Erläuterungen abstützen müssen.