3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie verfüge über keine Einnahmen, die nicht über die subventionierten Sparten abgerechnet würden. Deshalb sei eine Finanzplanung mit einem laufenden Verlust, wie von der GSI gefordert werde, nicht nachhaltig. Die gesetzlichen Grundlagen sehen vor, dass die Eigenmittel gegenüber den Beiträgen des Kantons vorrangig eingesetzt werden. Dies ist Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips und für die Vorinstanz vorliegend massgebend. Betriebswirtschaftliche Überlegungen, etwa dass eine Finanzplanung mit laufendem Verlust nicht nachhaltig sei, sind indessen unbeachtlich.